Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. LEISTUNGEN
1.1. Der Möbelspediteur erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts. Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese durch den Auftraggeber zu ersetzen, sofern sie der Möbelspediteur den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
1.2. Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten in angemessener Höhe zu vergüten.
1.3. Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
1.4. Soweit Leistungen vertraglich vereinbart werden, die nicht Teil des Frachtvertrages sind, ist die Haftung auf 50.000 Euro je Schadensfall begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Möbelspediteurs oder seines Personals oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nicht.
2. BEILADUNGSTRANSPORT
Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.
3. BEAUFTRAGUNG DRITTER
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.
4. TRINKGELDER
Trinkgelder werden nicht auf den Rechnungsbetrag angerechnet.
5. ERSTATTUNG DER UMZUGSKOSTEN
Soweit der Absender gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diesen an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung vorab per Kostenübernahmeerklärung zuzusichern und direkt an den Möbelspediteur zu zahlen.
6. TRANSPORTSICHERUNGEN/HINWEISPFLICHT DES ABSENDERS
6.1. Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere an empfindlichen Geräten, fachgerecht für den Transport sichern zu lassen.
6.2. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
6.3. Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht.
7. AUFRECHNUNG
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.
8. WEISUNGEN UND MITTEILUNGEN
Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform ausschließlich an den Auftragnehmer zu richten.
9. NACHPRÜFUNG DURCH DEN ABSENDER
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
10. FÄLLIGKEIT DES VEREINBARTEN ENTGELTS
10.1. Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bei Inlandstransporten vor Beendigung der Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder durch vorherige Überweisung auf das Geschäftskonto des Möbelspediteurs zu bezahlen.
10.2. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders, bis zur Zahlung der Fracht und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
10.3. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
11. LAGERUNG
Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
11.1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
11.2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
11.2.1. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
11.2.2. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst.
11.2.3. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis entsprechende Abschreibungen.
11.3. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
11.4. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerverzeichnis und im Lagervertrag vornehmen.
11.5. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen. Teilauslagerungen vor Ende der vereinbarten Einlagerungsdauer führen nicht zu einer Verringerung der vereinbarten Einlagerungsgebühr. Jede zusätzliche Auslagerung wird mit einer einmaligen Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro berechnet.
11.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Text oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
11.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne gesonderte Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig. Eine Rechnung für die gezahlten Lagergebühren stellt movaris im Anschluss an die Auslagerung. Gezahlte monatliche Lagerungsgebühren werden entsprechend in Abzug gebracht. Lagergebühren werden immer für den vollen Kalendermonat berechnet. Findet eine Ein- oder Auslagerung z.B. am 10. eines Monats statt, ist die Lagergebühr für den vollen Kalendermonat zu entrichten.
11.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
11.9. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
11.10. Zutritt
Dem Mieter wird, nach vorheriger Ankündigung (einen Tag), während der üblichen Öffnungszeiten des Geländes Zutritt zu seinem Container/Lagergut gewährt. movaris kann diese Öffnungszeiten einseitig ändern. Sollte ein Zugang zum Gelände aus Gründen, die von movaris nicht zu vertreten sind, nicht möglich sein, entfällt jegliche Haftung von movaris gegenüber dem Mieter für etwaige Schäden hieraus. Grundsätzlich ist movaris berechtigt, jeder Person, die sich ihm gegenüber nicht legitimieren kann, den Zutritt zum Gelände zu verweigern. Will der Mieter einer von ihm bevollmächtigten Person auf das Gelände und zu seinem Container Zutritt gewähren, muss diese mit einer entsprechenden Vollmacht und Personalausweiskopie des Mieters ausgestattet sein und sich insoweit gegenüber movaris oder vertretungsberechtigten Personen ausweisen können. Der Mieter ist verpflichtet, movaris Zutritt zum Container/Lagergut zu gestatten und zu ermöglichen, insbesondere wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden bzw. anstehen oder erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen oder ähnliche Arbeiten notwendig werden. Von einem solchen Termin wird movaris den Mieter mindestens sieben Tage im Voraus schriftlich in Kenntnis setzen. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat movaris das Recht, den Container – soweit erforderlich – ohne weitere Verständigung des Mieters zu öffnen und zu betreten. Bei Gefahr im Verzug ist movaris oder eine von ihm autorisierte Person berechtigt, den Container/Lagergut ohne vorherige Inkenntnissetzung des Mieters unmittelbar zu öffnen und gegebenenfalls zu betreten.
11.11. Nutzung der Container/ Lagerfläche
Der Mieter ist verpflichtet, seine eingelagerten Sachen ordnungsgemäß zu verwahren, das heißt insbesondere den Container abzuschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Mieter hat insoweit die Möglichkeit, bei movaris ein geeignetes Schloss zu einem Preis von 35,00 – 175,00 Euro käuflich zu erwerben. movaris ist nicht verpflichtet, einen vom Mieter nicht verschlossenen Container zu verschließen. Der Vermieter hat insoweit keinerlei Aufsichtsverpflichtung gegenüber dem Mieter und wird von jeglicher Haftung für etwaige daraus entstehende Schäden freigestellt. Der Mieter bestätigt, dass die von ihm eingelagerten bzw. zur Einlagerung vorgesehene Sachen entweder sein Eigentum sind oder anderen Personen gehören, die ihm die entsprechende Verfügungsbefugnis über die Einlagerung dieser Sachen erteilt haben. Dem Mieter ist es nicht gestattet, die nachfolgend aufgeführten Güter einzulagern: – Nahrungsmittel, verderbliche Waren, Lebewesen, gleich welcher Art, brennbare oder entzündliche Stoffe, Flüssigkeiten, Gase, Farben, Sprengstoffe, Munition, Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe, Giftmüll, Asbest oder sonstige potentiell gefährliche Materialien, unrechtmäßig erworbene Gegenstände oder sonstige Materialien, die durch mögliche Emissionen Dritte beeinträchtigen können. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter vollumfänglich für alle Schäden und Folgeschäden in dem Zusammenhang. Enstandene Kosten für die Regulierung werden dem Mieter nach Aufwand in Rechnung gestellt (z.B. Arbeitslohn pro Stunde pro Mitarbeiter 35,00 € netto). Der Mieter lagert Elektrogeräte und zerbrechliches Lagergut auf eigene Gefahr ein. Aufgrund von Temperaturschwankungen und der daraus entstehenden Feuchtigkeitsschäden am Lagergut haftet der Vermieter nicht. Der Mieter verpflichtet sich, auf dem Gelände und in dem Container alles zu unterlassen, das geeignet ist, Dritte zu stören oder zu beeinträchtigen, ferner keinerlei Tätigkeiten auszuüben, die den Versicherungsbestimmungen entgegenlaufen bzw. die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedürfen, den Container als Büroraum, Wohnung oder Adresse zu verwenden. Dem Mieter ist es untersagt, Sachen außerhalb des von ihm angemieteten Containers auf dem Gelände von movaris abzustellen. movaris ist bei einem solchen Verstoß berechtigt, außerhalb des vom Mieter angemieteten Containers abgestellte Sachen sofort und ohne weitere Aufforderung auf Kosten des Mieters zu entfernen.
11.12. Herausgabe, Pfandrecht, Verwertung
Zu Beginn des Mietverhältnisses ist eine Barkaution in Höhe von 250,00€ fällig. Bei Beendigung des Mietverhältnisses, ohne Beauftragung einer Auslieferung durch movaris, hat der Mieter den Container oder Lagerraum auf eigene Kosten zu räumen und den Container/Lagerraum unverschlossen an movaris herauszugeben. Den Schlüssel hat der Mieter movaris auszuhändigen bzw. in den Briefkasten des Vermieters einzuwerfen, sofern er ihn von dem Vermieter bei Beginn des Mietverhältnisses erworben hat. Bei Verlust des Schlüssels – auch während der Mietzeit – hat der Mieter die Kosten der Ersatzbeschaffung in Höhe von 75,00 Euro zu erstatten. Bei Rückgabe muss sich der Container/Lagerraum in dem Zustand befinden, wie er vom Mieter übernommen wurde, das heißt frei von Beschädigungen und in einem gereinigten Zustand. Gerät der Mieter mit seiner Rückgabeverpflichtung in Verzug, schuldet er movaris eine Nutzungsentschädigung. Diese entspricht der Höhe nach dem zuletzt geschuldeten Mietzins.
Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses ist hiermit ausdrücklich nicht verbunden. movaris hat an den Sachen des Mieters im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Vermieterpfandrecht. Dieses dient movaris zur Absicherung seiner Forderungen gegenüber dem Mieter. Kommt der Mieter mit seinen vertraglich vereinbarten Zahlungsverpflichtungen gegenüber movaris in Verzug, vereinbaren hiermit die Parteien für diesen Fall die Übereignung der eingelagerten Sachen des Mieters an movaris zum Zwecke der weiteren Absicherung zugunsten movaris (sog. Sicherungseigentum). Die Verwertung der zur Sicherheit übereigneten Sachen des Vermieters bzw. des Pfandgutes erfolgt grundsätzlich in Anwendung der gesetzlichen Regelungen.
Abweichend hiervon gilt:
Vor Verwertung des Sicherungsgutes bei beendetem Mietverhältnis fordert movaris den Mieter einmalig schriftlich unter Fristsetzung von 10 Kalendertagen auf, zur Vermeidung einer solchen Verwertung die Forderungen von movaris, die dem Mieter in diesem Zusammenhang nochmals vollständig mitgeteilt werden müssen, vollständig zu befriedigen. Unterbleibt die vollständige und fristgerechte Erfüllung der Ansprüche der movaris, ist diese berechtigt, das Pfandgut zu verwerten. movaris darf das Pfandgut insbesondere in ein anderes Lager umräumen, freihändig veräußern, in sonstiger Weise verwerten, auf angemessene Weise entsorgen beziehungsweise für den Fall vernichten, dass der zu erwartende Verwertungserlös die Entsorgungskosten nicht erreicht. Die Darlegungs – bzw. Beweislast liegt insoweit beim Mieter. Es obliegt dem Mieter, movaris im Rahmen der Androhung solcher Verwertungsmaßnahmen unverzüglich über den Wert der eingelagerten Gegenstände zu informieren und somit seiner Schadensminderungspflicht im Rahmen der Verwertung der eingelagerten Sachen nachzukommen. Im Rahmen der Verwertung verpflichtet sich movaris, nur in dem Rahmen zu verwerten, wie ihm eigene Ansprüche gegen den Mieter zustehen und wie die Verwertung im Rahmen des freihändigen Verkaufes zur Abdeckung dieser Ansprüche erforderlich ist.
Eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Mieters gegenüber Ansprüchen des Vermieters wird ausdrücklich ausgeschlossen.
12. STANDGELD
Wartet der Frachtführer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld). Zu beachten ist ebenfalls Paragraf 421 Absatz 3 HGB. Das Standgeld errechnet sich aus dem für die Ent- oder Beladung maßgeblichen Stundensatz des beauftragten Angebotes.
13. WERTERSATZ
Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädi-gung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme des Gutes zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes begrenzt sich in der Regel nach dem Marktpreis.
14. HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
15. AUSSERVERTRAGLICHE ANSPRÜCHE
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
16. HAFTUNG DRITTER, AUSFÜHRENDER MÖBELSPEDITEUR
Wird die Leistung ganz oder teilweise durch den einen Dritten ausgeführt (z.B. ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden der durch Verlust oder die Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht. Selbes gilt auch für mangelhafte ausgeführte Leistungen.
17. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG, TERMINVERLEGUNG UND HÖHERE GEWALT
17.1. Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.
17.2. Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Absender, so wird der Möbelspediteur folgende Stornierungskosten pauschal in Rechnung stellen: Bei einer Stornierung, welche mehr als fünf Arbeitstage vor dem vereinbarten Umzugstag erfolgt, werden 50% der Auftragssumme sofort fällig. Bei einer Stornierung, welche weniger als fünf Arbeitstage vor dem vereinbarten Umzugstag erfolgt, werden 100% der Auftragssumme sofort fällig. Der Gegenseite wird der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
17.3. Der Auftraggeber kann die vereinbarten Umzugs- oder Transporttermine (oder andere vereinbarte Leistungen) nach Kapazitäten des Auftragnehmers verlegen. Für eine Verlegung des vereinbarten Termins, welche mehr als fünf Arbeitstage vor dem vereinbarten Umzugstag erfolgt, berechnen wir einmalig eine Verlegungsgebühr in Höhe von 33% der Auftragssumme. Bei einer Verlegung, welche weniger als fünf Arbeitstage vor dem vereinbarten Umzugstag erfolgt, werden 66% der Auftragssumme sofort fällig. Eine Verlegung kann gemäß den Kapazitäten des Auftragnehmers innerhalb von 45 Tagen realisiert werden. Sollten innerhalb dieser Frist oder nach 3 Terminangeboten des Auftragnehmers keine Auftragsausführung seitens des Auftraggebers stattfinden, werden 100% der Auftragssumme sofort fällig.
17.4. Wird aufgrund höherer Gewalt wie z.B. Hochwasser, Sturm (ab Bft. 8) etc. ein Termin durch eine der beiden Vertragsparteien verlegt, werden in Absprache und nach Kapazität des Auftragnehmers drei mögliche Ersatztermine gesucht. Sollte keiner der 3 vom Auftragnehmer angebotenen Ersatztermine innerhalb von 30 Tagen vom Auftraggeber akzeptiert werden, berechnet der Auftragnehmer eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 35% der Auftragssumme, welche sofort fällig wird. Regen, warme oder kalte Temperaturen, private Gründe, Krankheit und unvorhergesehene Sachverhalte etc. des Auftraggebers sind keine Gründe höherer Gewalt.
18. GERICHTSSTAND
18.1. Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugsvertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig.
18.2. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
19. RECHTSWAHL
Es gilt deutsches Recht.
20. DATENSCHUTZ
Der Möbelspediteur verwendet die vom Kunden mitgeteilten Daten zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrages. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an Erfüllungsgehilfen, soweit diese zur Auftragserfüllung eingesetzt werden. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Mit vollständiger Abwicklung des Auftrages und vollständiger Bezahlung werden die Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht. Der Kunde erklärt seine Einwilligung nach Art. 7 Abs. 2 DSGVO zur Verwendung seiner auftragsbezogenen Daten.